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Landwirtschaftliche Böden in Zeiten der Industrialisierung, Teil 1 – Von Grund auf optimiert

Die sich im 19. Jahrhundert durchsetzende Fruchtwechselwirtschaft[1] und eine verstärkte Viehhaltung führten zu Ertragssteigerungen in der Landwirtschaft. Die Zeit der deutschen Industrialisierung ab Mitte des 19. Jahrhunderts bedingte zeitgleich einen Umbruch, der sich darüber hinaus auf die landwirtschaftlichen Böden auswirkte. Landwirtschaftliche Vereine und Agrarwissenschaftler suchten Wege, um die Landwirtschaftserträge für die wachsende Bevölkerung weiter zu erhöhen. Da landwirtschaftliche Nutzflächen 1883 bereits zwei Drittel Deutschlands einnahmen, war dies durch eine Ausdehnung der Flächen nur noch begrenzt möglich. Die Ausnutzung der vorhandenen Böden rückte damit in den Fokus. Auch im Rheinland prägte dieses Bemühen um die Optimierung der Flächen ab Mitte des 19. Jahrhunderts die Landwirtschaft.

Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Böden im Rheinland

Im Jahr 1828 wurden für den Kreis Euskirchen 274.700 Hektar Kulturfläche veranschlagt. Diese wurden zu 74% als Ackerfläche genutzt. Weitere 8% waren Wiesen und Weiden, 3% Gärten oder Baumwiesen und ein weiteres Prozent Schiffelland für die Brandwirtschaft. Die restlichen 14% setzten sich aus Wald und Ödland zusammen.

Eine ähnliche Aufteilung zeigt sich auch für den Ort Blessem in der Zülpicher Börde: Die Blessemer Landwirte nutzten drei Viertel ihrer Böden als Ackerland. Darüber hinaus diente Dauergrünland zur Viehhaltung beziehungsweise Futtermittelproduktion und für Streuobstwiesen. Da fruchtbarer Lössboden[2] vorhanden war, wirtschafteten die Blessemer Bauern auf guten Böden. Trotz der allgemein ausreichend fruchtbaren Böden im Rheinland zeigten sich aber bereits im überschaubaren Gebiet um Blessem sehr unterschiedliche Bodenqualitäten.

Landbesitz

Für das Ende des 19. Jahrhunderts werden 31 Höfe in Blessem beschrieben. Zwei von ihnen verfügten über mehr als 20 Hektar Fläche, sieben weitere, mittelbäuerliche Betriebe bewirtschafteten je 5 bis 20 Hektar. Vier davon betrieben auch eine Gastwirtschaft beziehungsweise Schmiede. Die anderen 22 Höfe arbeiteten jeweils auf weniger als fünf Hektar Fläche. In diesen Klein- und Kleinstbetrieben wurde die Landwirtschaft meist nur im Nebenerwerb von Tagelöhnern, Handwerkern, Gewerbetreibenden oder Industriearbeitern betrieben, die ihre Flächen oft zur Selbstversorgung pachteten. Auch für größere landwirtschaftliche Betriebe stellte das Pachten eine Möglichkeit dar, den eigenen Hof zu erweitern. 1882 bearbeiteten 45% aller landwirtschaftlichen Betriebe gepachtetes Land. Der Ankauf von Flächen war in aller Regel den reicheren Landwirtschaftsbetrieben vorbehalten, zudem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Böden durch eine erhöhte Nachfrage teurer wurden.

Blick aus Richtung Mechernich in die Zülpicher Börde, 2010.
© LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland / Jürgen Gregori

Abschaffung der Gemeindeflächen

Die Abschaffung der lange üblichen Gemeindeflächen im 19. Jahrhundert veränderte die Möglichkeiten der Flächennutzung. Ab 1851 wurden die zuvor der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Wald- und Weideflächen nach der preußischen Teilungsordnung für die Rheinprovinz aufgelöst. In einem Aushandlungsprozess mit den bisherigen Nutzungsberechtigten wurden die Flächen durch die Gemeinde evaluiert, einzelne Flächen zum Verkauf gestellt und Nutzungsberechtigte entschädigt.[3] Der Ankauf solcher vormaligen Gemeindeflächen war in aller Regel nur den wohlhabenderen Landeigentümern möglich, in Blessem dem Eigentümer des großen Burghofs, Johann August Meyer. Die Abschaffung des Gemeindebesitzes traf diejenigen, die selbst nur wenig Land besaßen oder pachteten, hart. Die gezahlten Entschädigungen glichen den Verlust von Weideflächen, Zugang zu Holz und weiteren wichtigen Nutzungsmöglichkeiten der ehemaligen Gemeindeflächen nicht aus. Mitte des 19. Jahrhunderts führte dies auch in Blessem zu Problemen, da unter anderem Weideflächen fehlten. Mit einer Übergangsperiode von mehreren Jahrzehnten ließen sich die neuen Verhältnisse in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchsetzen.

„Gemeinheitstheilungs-Ordnung“ für die Rheinprovinz, 19. Mai 1851.
Gemeinfrei

Zerstückelte landwirtschaftliche Flächen

Die Aufteilung der ehemaligen Gemeindeflächen bedeutete, dass der daraus entstehende, individuelle Besitz aus kleineren Einzelflächen bestand. Auch die im Rheinland vorherrschende Realteilung trug zu einer solchen Zerstückelung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei. Nach der Realteilung wurde im Erbfall der Besitz unter den Kindern gleichmäßig aufgeteilt. Daraus entstanden bei der Teilung eines Hofes kleine landwirtschaftliche Flächen, die oft verstreut lagen. Der Blessemer Landwirt August Wilhelm Osterrieth verfügte 1898 beispielsweise über 70 Hektar Land, das in 36 Flächen unterteilt war. Viele Ackerflächen waren dadurch nur über fremde Äcker zugänglich. Daraus hatte sich der Flurzwang entwickelt, der bestimmte, was wann angebaut werden durfte und das gegenseitige Betreten fremder Ackerflächen zu diesem Zweck regelte. Nachteilig war daran die einseitige Ausnutzung der Böden, wie auch Mitte des 19. Jahrhunderts vom Landwirtschaftlichen Verein bemängelt wurde. Sowohl unter französischer als auch preußischer Herrschaft konnte eine Änderung dieser Gegebenheiten in der ersten Jahrhunderthälfte jedoch nicht erwirkt werden.

1851 wollte die preußische Regierung ein Anerbenrecht in der Rheinprovinz gesetzlich verankern. Dieses bedeutete die Unteilbarkeit eines Hofes und landwirtschaftlicher Flächen. Im Erbfall erhielten die übrigen Erben (monetäre) Entschädigungen. Das Gesetz wurde jedoch nicht erlassen, möglicherweise wegen der großen Ablehnung der Bevölkerung. Viele Rheinländer*innen wollten an ihrem traditionellen Erbrecht festhalten, obwohl die Realteilung gerade bei Nachkommen von Kleinbauern dazu führen musste, dass die Bewirtschaftung der immer kleiner werdenden Flächen kein Auskommen mehr ermöglichte.

Karte des Kantons Lechenich aus französischer Zeit, um 1800.
© Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, RW Karten Nr. 2561

Bemühungen um Flächenzusammenlegungen

Ein Bemühen um das Ende der zerstückelten Landwirtschaftsflächen lässt sich auch in Blessem erkennen. Nach einem ersten Kataster aus französischer Zeit, das 1809 bis 1812 angelegt wurde, wurde der Katasteramtsbezirk Euskirchen 1827 bis 1834 begründet. Die folgende Erfassung der Flächen durch Landvermesser ging jedoch nur schleppend voran. Verschiedene Agrarreformer betonten die Notwendigkeit der Zusammenlegung von Agrarflächen für das Rheinland in den folgenden Jahrzehnten wiederholt. Ein Antrag, solche Zusammenlegungen in der Rheinprovinz gesetzlich zu verankern scheiterte 1853. Am 24. Mai 1885 folgte endlich die gesetzliche Regelung von Zusammenlegungen, für deren Umsetzung eine eigene Fachbehörde für die Rheinprovinz gegründet wurde.  § 1 regelte: „Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Grundstücke […] findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der […] der Zusammenlegung zu unterwerfenden Grundstücke […] beantragt wird und von der Zusammenlegung eine erhebliche Verbesserung der Landeskultur zu erwarten ist.“[4] Die Zusammenlegungen sollten demnach nur auf Antrag erfolgen. Wie sich zeigte, standen die meisten Eigentümer*innen landwirtschaftlicher Flächen Zusammenlegungen jedoch kritisch gegenüber. Manche gaben an, sich dies nicht staatlich vorschreiben lassen zu wollen und lieber selbst zu regeln. Andere betonten eine persönliche Bedeutung ihres Landes oder zogen verteilte Landflächen einer Zusammenlegung vor. Auch in Blessem wurde keine Zusammenlegung umgesetzt. 

Um 1900 waren die Eigentumsverhältnisse durch Flurkarten und Katasterunterlagen erfolgreich definiert und eine Basis für weitreichende Zusammenlegungen von Flächen bestand. Erst eine neue gesetzliche Regelung stieß den Prozess der Zusammenlegungen entscheidend an. Das „Gesetz über die Umlegung von Grundstücken“[5] vom 21. September 1920 regelte in § 1: „Die vermengt liegenden oder unwirtschaftlich gestalteten Grundstücke verschiedener Eigentümer einer Feldmark können behufs[6] besserer Bewirtschaftung umgelegt werden, wenn davon eine erhebliche Verbesserung der Landeskultur zu erwarten ist.“[7] Da Zusammenlegungen damit nicht mehr nur auf Wunsch der Eigentümer*innen vorgenommen werden konnten, begann das Kreiskulturamt daraufhin mit der Umsetzung der Flurbereinigung. Regierungslandvermesser vermaßen dazu die betroffenen Flächen um sie anschließend, möglichst gerecht im Sinne von Bodenqualität und Gesamtfläche, neu zu verteilen. Laut einem Zeitzeugenbericht bemühten sich einzelne Landwirte dabei darum, die Gunst der Vermesser zu gewinnen. Während die Zusammenlegungen den landwirtschaftlichen Betrieb vereinfachen und wirtschaftlicher machen sollten, verursachten sie Kosten: je Morgen[8] fielen 16-18 Reichsmark an, die innerhalb von sechs Jahren in Raten beglichen werden mussten. Gerade für kleinbäuerliche Betriebe bedeutete dies eine erhebliche Belastung.    

Gesetz über die Umlegung von Grundstücken, 21. September 1920.
Gemeinfrei

Meliorationen für höhere Erträge

Mit den Flächenzusammenlegungen in Blessem in den 1920er-Jahren wurde auch die Dränage einzelner Flächen durch die Besitzer*innen beantragt. Zwischen 1926 und 1928 entstanden in Blessem drei Abzugsgräben, durch die überschüssiges Wasser von den Äckern in die Erft abgeleitet wurde. Der Landwirtschaftliche Verein befasste sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts mit der Möglichkeit, die Erträge von zu nassen Böden durch Dränagen zu erhöhen. Auch die Trockenlegung von Mooren und die Nutzbarmachung unfruchtbaren Ödlands waren Mittel des 19. Jahrhunderts, um landwirtschaftliche Flächen zu erweitern und Ertragssteigerungen zu ermöglichen. Um 1890 war nach mehreren Jahrzehnten der Diskussionen bereits der Lauf der Erft im Raum Blessem begradigt worden, nachdem es alle fünf bis sechs Jahre zu Überschwemmungen mit großen Schäden gekommen war. Die Begradigung minderte tatsächlich die Hochwasserproblematik und ermöglichte das Anlegen von Gärten an jeder Parzelle an der Erft.

Optimierte Böden

Flächenzusammenlegungen, Erbregelungen, das Ende der Gemeindeflächen und Meliorationen beschäftigten insbesondere im Agrarsektor über das 19. Jahrhundert hinweg die Gemüter. Zugleich zeigten die zähen Veränderungsprozesse insgesamt Wirkung. Die landwirtschaftlichen Erträge stiegen bis Ende des 19. Jahrhunderts. Viele Neuerungen stießen jedoch bei Bauern und Bäuerinnen auf Gegenwehr und ließen sich nicht oder nur langsam durchsetzen. Die Umstellung zu einer Industriegesellschaft forderte von den Böden – und denen, die sie bearbeiteten – eine neue Produktivität.

Karte des Kreises Euskirchen mit Einzeichnungen von Gewässerregulierungen, kultiviertem Ödland und Umlegungen, März 1952.
© Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, RW Karten Nr. 6611

Literatur

Albert Esser: „Eefach woa et nie…“. Landwirtschaft in Blessem während des 19. und 20. Jahrhunderts (Schriften des Geschichtsvereins Erftstadt, Bd. 1), Weilerswist 2012.

Franz Dominic Esser: Der Wandel der Rheinischen Agrarverfassung. Der Einfluss französischer und preußischer Agrarreformen zwischen 1794 und 1850 auf die bäuerlichen Rechtsverhältnisse im Rheinland (Forschungen der deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 32), Köln 2020,

Gunter Mahlerwein: Die Moderne (1880-2010) (Grundzüge der Agrargeschichte, Bd. 3), Köln u.a. 2016.

Frank Uekötter: Die Wahrheit ist auf dem Feld (Umwelt und Geschichte, Bd. 1), Göttingen 2012.

Quellen

Gemeinheitstheilungs-Ordnung für die Rheinprovinz […]. Vom 19. Mai 1851, in: Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1851, Nr. 22.

Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 24. Mai 1885, in: Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1885, Nr. 9064.

Gesetz über die Umlegung von Grundstücken (Umlegungsordnung). Vom 21. In September 1920, in: Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1920, Nr. 45.

Johann Nepomuk von Schwerz: Beschreibung der Landwirtschaft in Rheinpreußen, Stuttgart 1836.

Johann Adam Schlipf: Schlipf’s praktisches Handbuch der Landwirtschaft, Berlin 221920.

Unser Dank gilt dem Förderverein Rheinisches Freilichtmuseum Kommern e.V. für die finanzielle Unterstützung der Begleitausstellung zur Veranstaltung „Nach der Ernte“.


[i] Bei der Fruchtwechselwirtschaft wird immer abwechselnd in einem Jahr eine Halmfrucht, beispielsweise Getreide, und im Folgejahr eine Blattfrucht, wie die Kartoffel, angebaut. Die zuvor übliche Dreifelderwirtschaft bedeutete eine Rotation von Sommergetreide, Wintergetreide und Brache.

[ii] „Lössboden“ ist ein Sammelbegriff für Böden, die sich aus und um das Sediment „Löss“ gebildet haben. Solche Böden gelten als ertragreich, auch durch ihre gute Wasserspeicherung.

[iii] Gemeinheitstheilungs-Ordnung für die Rheinprovinz […]. Vom 19. Mai 1851, in: Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1851, Nr. 22.

[iv] Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 24. Mai 1885, in: Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1885, Nr. 9064.

[v] Gesetz über die Umlegung von Grundstücken (Umlegungsordnung). Vom 21. In September 1920, in: Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1920, Nr. 45.

[vi] Zum Zweck.

[vii] Gesetz über die Umlegung von Grundstücken (Umlegungsordnung). Vom 21. September 1920, in: Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1920, Nr. 45.

[viii] Ein Morgen entspricht etwa einem Viertel Hektar Fläche. Die Größe eines Morgens unterschied sich regional teils stark.

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